Das Land muss der Frau eines Beamten die Behandlung mit Spendersamen nicht bezahlen. Laut Gericht hat die Kinderlosigkeit keinen Krankheitswert.

Mannheim - Das Land muss nicht für die Kosten einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau eines Beamten mit dem Spendersamen eines anderen Mannes aufkommen. Die Aufwendungen für eine sogenannte heterologe In-vitro-Fertilisation seien nicht beihilfefähig, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Berufungsverfahren festgestellt und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aufgehoben. Die erstinstanzlichen Richter dort hatten das Land im September 2011 dem Grundsatz nach zur Zahlung verpflichtet.

 

Der Entscheidung lag die Klage eines Beamten zugrunde, der unter Unfruchtbarkeit leidet. Zudem hatten die Ärzte bei seiner Frau eine gestörte Funktion der Eileiter festgestellt. Um seinen Kinderwunsch zu erfüllen, hatte sich das Paar zu einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines dritten Spenders entschlossen. Sie wurde 2010 vorgenommen. Für die medizinische Behandlung, die etwa 3500 Euro kostete, beantragte der Mann anschließend Beihilfe in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Kosten. Das zuständige Landesamt lehnte sie mit der Begründung ab, Aufwendungen für eine solche Befruchtung seien nicht beihilfefähig.

Gericht: Kinderlosigkeit hat keinen Krankheitswert

Diese Auffassung hat der VGH jetzt bestätigt. Die Unfruchtbarkeit des Klägers sei zwar eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, stellten sie fest. Die künstliche Befruchtung der Frau mit dem Spendersamen eines Dritten sei für ihn aber keine beihilfefähige Krankenbehandlung. Ziel der Maßnahme sei die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Paares, diese habe als solche jedoch keinen Krankheitswert. Die Samenspende ersetze auch keine „durch Krankheit behinderte Körperfunktion“ des Beamten oder behebe dessen Zeugungsunfähigkeit, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts zu dem Urteil.

Ausdrücklich wiesen die Mannheimer Richter darauf hin, dass die Entscheidung nicht im Widerspruch zu einem früheren Urteil des Gerichtshofs stehe. Mit ihm hatte das Gericht im Jahr 2009 das Land zur Zahlung von Beihilfe für eine sogenannten homologe In-vitro-Fertilisation verpflichtet, bei der der eigene Samen des Mannes für die künstliche Befruchtung verwendet worden war. Bei dieser Behandlung werde die gestörte Fertilität des Manns durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, und ihm die Zeugung eines eigenen Kindes zu ermöglichen, stellten die Richter fest. (Aktenzeichen 2 S 3010/11)