Ab dem 1. Februar muss beim Metzger ersichtlich sein, woher das Fleisch kommt. Die neue Herkunftskennzeichnung ist nicht das einzige, was sich im zweiten Monat des Jahres ändert. Diese neuen Gesetze und Änderungen treten in Kraft.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Im Februar treten wieder neue Gesetzesänderungen in Kraft. In vielen Bereichen wirken sich die neuen Gesetze auf das Leben der Bürger in Deutschland aus. Was sich bei Amazon, der Tierhaltung oder zum Verbraucherschutz im Netz ändert, lesen Sie hier.

 

Herkunftskennzeichnung an der Fleischtheke

Fleischtheke Foto: Imago/Martin Wagner

Fleischer und Metzger sind ab 1. Februar dazu verpflichtet, die Herkunft von Fleisch in der Theke durch eine Kennzeichnung für Verbraucher sichtbar zu machen. Das gilt für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Für unverarbeitetes Rindfleisch gibt es bereits seit der BSE-Krise eine Herkunftskennzeichnung mit eigenen Vorgaben. Für vorverpackte Fleisch- und Wurstwaren gilt eine Ausnahme von der Pflicht.

Verpflichtend sind demnach Angaben zur Aufzucht der Tiere („Aufgezogen in“) und zu dessen Schlachtung („Geschlachtet in“) bzw. zum „Ursprung“. Dabei muss jeweils der EU-Mitgliedstaat oder das Land angegeben sein.

Die Kennzeichnung von unverpacktem Fleisch muss direkt am Fleisch in der Theke erfolgen, durch einen Aushang oder durch andere schriftliche bzw. elektronische Angebote wie zum Beispiel kleine Schilder in der Theke, Angaben in Speise- und Getränkekarten oder im Preisverzeichnis.

Meldeportal zur Sozialversicherung

Krankenkassen Foto: dpa/Jens Kalaene

Rund 550 000 Arbeitgeber nutzen das Portal „sv.net“ der Krankenkassen, um ihre Meldungen zur Sozialversicherung online zu übertragen. Dieses Portal wird zum 29. Februar abgeschaltet. Da die Anforderungen an den Datenaustausch laut der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung permaent anwachsen, geht mit „SV-Meldeportal“ eine Nachfolger-Software an den Start.

Das Portal „sv.net“ kann bis dahin noch uneingeschränkt genutzt werden. Arbeitgebern wird aber empfohlen, sich möglichst bald auf dem neuen Portal registrieren.

Inflationsprämie im Dachdeckerhandwerk

Inflationsprämie für Dachdecker Foto: dpa/Jan Woitas

Im Dachdeckerhandwerk sieht der Tarifvertrag Inflationsprämie die Zahlung einer Inflationsprämie für alle gewerblichen und kaufmännisch-technischen Arbeitnehmer vor. 457 Euro sollen spätestens mit der Lohnabrechnung im Februar 2024 ausbezahlt werden.

Dauer von Ersatzfreiheitsstrafen wird halbiert

Ersatzfreiheitsstrafe Foto: dpa/Daniel Naupold

Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss dafür nicht mehr so lange ins Gefängnis wie bisher. Bei unbezahlten Geldstrafen wird die Summe in der Regel im Gefängnis abgesessen.

Die Zahl der Tage, die der Betroffene dafür hinter Gitter verbringt, entsprach bisher den Tagessätzen, zu denen er verurteilt wurde. Durch die jetzt beschlossene Halbierung drohen jedoch etwa bei einer Verurteilung zu 50 Tagessätzen nur noch 25 Tage Haft.

Neuregelung bei der Medikamenten-Zuzahlung

Medikamentenzuzahlung Foto: Benjamin Nolte/dpa

Die Zuzahlung für Arzneimittel wird vereinfacht. Die Zuzahlung bezieht sich dann auf die Packungsgröße. Bisher mussten Verbraucher für mehrere kleine Packungen jeweils eine Zuzahlung von mindestens fünf Euro leisten, wenn für die verordnete Menge eines Medikamentes keine große Packung vorhanden war. Ab 1. Februar muss man die Zuzahlung auch bei mehreren kleineren Packungen nur einmal leisten.

Einspeisevergütung für PV-Anlagen sinkt

PV-Anlage Foto: dpa/Jan Woitas

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, aber nicht den ganzen Strom selbst nutzen kann, kann ihn ins Netz einspeisen und erhält dafür einen bestimmten Betrag. Ab dem 1. Februar sinken diese Einspeisevergütungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Deshalb kann es sinnvoll sein, die PV-Anlage noch bis zum 31. Januar ans Netz zu bringen, um noch von höheren Einspeisevergütungen zu profitieren. Für Anlagen, die erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, gelten die um rund einen Prozent geringeren Vergütungen. Eine weitere Absenkung um rund einen Prozent erfolgt dann ab dem 1. August.