Die Verurteilung von Demjanjuk gilt als Wendepunkt in der Rechtsprechung. Bis zu diesem Zeitpunkt habe bei NS-Delikten nur der Nachweis einer Individualschuld zu einer Verurteilung führen können, erläuterte Schrimm. Das Landgericht München hatte Demjanjuk dagegen zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 28 060 Juden im Vernichtungslager Sobibor verurteilt - und damit nach Auffassung Schrimms „Rechtsgeschichte“ geschrieben.

 

Nach dem Richterspruch im Mai 2011 hatte die Zentralstelle unter anderem den Fall Lipschis erneut geprüft. Schrimm ging zuletzt davon aus, dass sich möglicherweise 50 mutmaßliche KZ-Aufseher aus den Vernichtungslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau noch in diesem Jahr wegen Beihilfe zum Mord vor Gericht verantworten müssen.

Als Aufseher und Koch wusste Lipschis von den Massenmorden

Die „Welt“ berichtete, Alfred Streim, damals stellvertretender Zentralstellenleiter, habe 1983 in den USA umfangreiches Material gesichtet, aber kein Vorermittlungsverfahren gegen Lipschis eingeleitet. Schrimm berichtete, Streim habe nach der Sichtung von 97 Vorgängen sowie von Protokollen von Zeugenvernehmungen keine andere Möglichkeit gesehen, als Lipschis unbehelligt zu lassen. Heute reiche es dagegen für eine Anklage aus, dass Lipschis als Aufseher und Koch von den Massenmorden im Lager wusste. Damit habe er seinen Teil dazu beigetragen, dass diese „Tötungsmaschinerie“ funktionierte.

Die niedersächsische Landesregierung will die strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Gewaltverbrechen unterstützen. Das bezieht sich auch auf laufende Ermittlungen gegen zwei in Niedersachsen wohnende frühere Angehörige der Wehrmachtsdivision „Hermann Göring“. Beide stehen im Verdacht, 1944 an Massakern ihrer Einheit an italienischen Zivilisten beteiligt gewesen zu sein. Während einer der beiden vor einem italienischen Militärgericht freigesprochen wurde, war der andere in Abwesenheit wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Wegen der problematischen Rechtslage gab es bisher aber keine Auslieferung des heute 88-jährigen Rentners.

Wendepunkt in der Rechtsprechung

Die Verurteilung von Demjanjuk gilt als Wendepunkt in der Rechtsprechung. Bis zu diesem Zeitpunkt habe bei NS-Delikten nur der Nachweis einer Individualschuld zu einer Verurteilung führen können, erläuterte Schrimm. Das Landgericht München hatte Demjanjuk dagegen zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 28 060 Juden im Vernichtungslager Sobibor verurteilt - und damit nach Auffassung Schrimms „Rechtsgeschichte“ geschrieben.

Nach dem Richterspruch im Mai 2011 hatte die Zentralstelle unter anderem den Fall Lipschis erneut geprüft. Schrimm ging zuletzt davon aus, dass sich möglicherweise 50 mutmaßliche KZ-Aufseher aus den Vernichtungslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau noch in diesem Jahr wegen Beihilfe zum Mord vor Gericht verantworten müssen.

Als Aufseher und Koch wusste Lipschis von den Massenmorden

Die „Welt“ berichtete, Alfred Streim, damals stellvertretender Zentralstellenleiter, habe 1983 in den USA umfangreiches Material gesichtet, aber kein Vorermittlungsverfahren gegen Lipschis eingeleitet. Schrimm berichtete, Streim habe nach der Sichtung von 97 Vorgängen sowie von Protokollen von Zeugenvernehmungen keine andere Möglichkeit gesehen, als Lipschis unbehelligt zu lassen. Heute reiche es dagegen für eine Anklage aus, dass Lipschis als Aufseher und Koch von den Massenmorden im Lager wusste. Damit habe er seinen Teil dazu beigetragen, dass diese „Tötungsmaschinerie“ funktionierte.

Die niedersächsische Landesregierung will die strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Gewaltverbrechen unterstützen. Das bezieht sich auch auf laufende Ermittlungen gegen zwei in Niedersachsen wohnende frühere Angehörige der Wehrmachtsdivision „Hermann Göring“. Beide stehen im Verdacht, 1944 an Massakern ihrer Einheit an italienischen Zivilisten beteiligt gewesen zu sein. Während einer der beiden vor einem italienischen Militärgericht freigesprochen wurde, war der andere in Abwesenheit wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Wegen der problematischen Rechtslage gab es bisher aber keine Auslieferung des heute 88-jährigen Rentners.