Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

Der Saal, in dem Beate Zschäpe und ihren mutmaßlichen Komplizen der Prozess gemacht werden soll, hat nach Ansicht des Gerichts nur Platz für 50 Journalisten. Die Nachfrage war aber weitaus größer als die vorhandenen Kapazitäten. Die Sitze wurden im so genannten Windhundverfahren vergeben – das heißt: wer sich zuerst beworben hat, kam vorrangig zum Zuge. Ausländische Medien waren damit benachteiligt. An dem Vergabeverfahren selbst sei nichts zu deuteln, sagt der Strafrechtler Stefan König vom Deutschen Anwaltsverein gegenüber der Stuttgarter Zeitung. Der Vorsitzende Richter könne „selbst entscheiden, nach welchem Prozedere er die Plätze vergibt“. Da gebe es „keinen Königsweg“. Die Interessenten müssten allerdings gleich behandelt werden, sagte König. In Prozessen ähnlicher Dimension wurden Plätze verlost oder nach Quote vergeben. König plädiert dafür, die Zahl der Medienplätze in München aufzustocken, damit auch türkische Reporter unmittelbar von dem Prozess berichten können. Dies sei „eine vernünftige, pragmatische Lösung“, zudem „verfahrensrechtlich unproblematisch“.

 

Dies gelte nicht für die Möglichkeit einer Videoübertragung der Verhandlung, was in der Debatte auch erwogen wird. Eine solche Form der Vervielfältigung von Öffentlichkeit „würde den Prozess in Richtung Schauprozess verändern“, sagt König.

Verfassungsgericht gegen TV-Bilder aus dem Gerichtssaal

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheint ihn zu bestätigen. So gibt es zum Beispiel ein Urteil aus dem Jahr 2001, das sich auf das Verfahren gegen die SED-Größen Egon Krenz und Co wegen der Mauertoten bezieht. Der Nachrichtensender n-tv hatte damals per Verfassungsbeschwerde das Recht eingeklagt, während der Verhandlung zu filmen. Dieses Ansinnen wurde verworfen. In der Urteilsbegründung stellen die Karlsruher Richter klar, dass „Gerichtsverhandlungen für jedermann zugänglich“ sein müssten. Über die Zugänglichkeit entscheide aber das jeweilige Gericht. Dieses könne „sein Bestimmungsrecht auch in differenzierter Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen“. Die Karlsruher Richter kommen zu dem Schluss: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird.“

Einer unbegrenzten Öffentlichkeit stünden gewichtige Interessen entgegen, etwa „die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege“. Zudem gebiete dieser aus der Verfassung herzuleitende Grundsatz „keine andere als die Saalöffentlichkeit“. Damit rechtfertigen die Richter das im Gerichtsverfassungsgesetz festgeschriebene Verbot von Film- und Tonübertragungen aus dem Gerichtssaal. Die somit verfügte „Begrenzung der Gerichtsöffentlichkeit“, heißt es in der Urteilsbegründung, „trägt den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und der Wahrheits- und Rechtsfindung Rechnung“.

Dies gelte nicht für die Möglichkeit einer Videoübertragung der Verhandlung, was in der Debatte auch erwogen wird. Eine solche Form der Vervielfältigung von Öffentlichkeit „würde den Prozess in Richtung Schauprozess verändern“, sagt König.

Verfassungsgericht gegen TV-Bilder aus dem Gerichtssaal

Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheint ihn zu bestätigen. So gibt es zum Beispiel ein Urteil aus dem Jahr 2001, das sich auf das Verfahren gegen die SED-Größen Egon Krenz und Co wegen der Mauertoten bezieht. Der Nachrichtensender n-tv hatte damals per Verfassungsbeschwerde das Recht eingeklagt, während der Verhandlung zu filmen. Dieses Ansinnen wurde verworfen. In der Urteilsbegründung stellen die Karlsruher Richter klar, dass „Gerichtsverhandlungen für jedermann zugänglich“ sein müssten. Über die Zugänglichkeit entscheide aber das jeweilige Gericht. Dieses könne „sein Bestimmungsrecht auch in differenzierter Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen“. Die Karlsruher Richter kommen zu dem Schluss: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird.“

Einer unbegrenzten Öffentlichkeit stünden gewichtige Interessen entgegen, etwa „die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege“. Zudem gebiete dieser aus der Verfassung herzuleitende Grundsatz „keine andere als die Saalöffentlichkeit“. Damit rechtfertigen die Richter das im Gerichtsverfassungsgesetz festgeschriebene Verbot von Film- und Tonübertragungen aus dem Gerichtssaal. Die somit verfügte „Begrenzung der Gerichtsöffentlichkeit“, heißt es in der Urteilsbegründung, „trägt den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und der Wahrheits- und Rechtsfindung Rechnung“.

Der Strafrechtler Stefan König begründet seine Vorbehalte gegen eine Videoübertragung aus dem Gerichtssaal mit anderen Worten: „Ein Strafprozess ist doch kein Schauspektakel – es geht einzig und allein um die Wahrheitsfindung und die Feststellung von Schuld, sonst um nichts.“

Lernen von 2008

Wie ein Platzproblem auch gelöst werden kann, hat 2008 das Landgericht Oldenburg bewiesen. Das musste über einen Mann urteilen, der von einer Autobahnbrücke einen Holzklotz auf ein Auto geworfen und die Beifahrerin getötet hatte.

Weil klar war, dass die 20 Presseplätze nicht reichen würden, ersannen die Richter ein Quotensystem. Fünf Wochen vor Prozessbeginn teilten sie mit, wie viele Plätze für welche Medien-Kategorien reserviert würden: je vier für lokale und für überregionale Zeitungen, drei für Nachrichtenagenturen, je zwei für öffentlich-rechtliche und private Radios und fünf für Fernsehsender, davon zwei private. Konkurrenz

Daneben wurden je zwei Kamerateams und Pressefotografen zugelassen, die sich verpflichten mussten, ihre Aufnahmen Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. Alle Medien hatten eine Woche Zeit, sich per Mail zu bewerben. Nach Anmeldeschluss entschied das Gericht, welche der 31 Bewerber zum Zuge kamen.