Ein ehemaliger Geschäftsführer einer Staubsaugerfirma hatte gegen seinen früheren Kollegen geklagt, wegen eines „Fahndungsaufrufs“ auf Facebook. Doch vor dem Oberlandesgericht war jetzt Schluss.

Stuttgart - Ein Stuttgarter Rechtsstreit wegen eines weißen Porsche Panamera 4s hätte für viele Nutzer des sozialen Netzwerkes Facebook spannend werden können. Der Kläger stand jedoch auf so verlorenem Posten, dass er seine Klage am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht zurücknahm. Der damalige Nutzer eines Firmenfahrzeugs, ein ehemaliger Geschäftsführer, hatte im sozialen Netzwerk Facebook einen „Fahndungsaufruf“ nach dem Auto lesen müssen. Eine Belohnung von 500 Euro war ausgeschrieben. Darunter stand: „Das Fahrzeug wird vom ehemaligen Geschäftsführer trotz Gerichtsurteil zur Herausgabe von ihm vorsätzlich unterschlagen.“

 

Der Kläger erwirkte einen Unterlassungsanspruch, der Beklagte durfte den Post also nicht weiter verbreiten. Darüber hinaus forderte der Kläger aber auch einen Widerruf auf Facebook. Hierfür wollte er die Namen aller Nutzer wissen, die den Beitrag gelesen, bewertet und weitergepostet hatten - um sicherzustellen, dass der Beklagte wirklich jeden anschreibt. In früherer Instanz hatte der Kläger Erfolg: Das Landgericht sah eine falsche Tatsachenbehauptung und bejahte Widerruf und Auskunftspflicht. Doch dagegen ging der Beklagte an.

Sportflitzer kostet neu 100 000 Euro

Der Rechtsstreit hat eine längere Vorgeschichte. Den Sportflitzer, der neu mehr als 100 000 Euro kostet, hatte die Staubsaugerfirma ihrem früheren Geschäftsführer als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Nach seiner Kündigung behielt er das Fahrzeug jedoch und machte Zurückbehaltungsrechte geltend. Das Landgericht verurteilte ihn am 8. Oktober 2013 zur Herausgabe, doch dagegen ging er in Berufung. Das Urteil des Landgerichts war folglich noch nicht rechtskräftig, als sein ehemaliger Kollege den „Fahndungsaufruf“ am 15. Oktober 2013 auf Facebook postete. Im Dezember nahm der Ex-Geschäftsführer schließlich die Berufung zurück und händigte das Fahrzeug aus.

Das OLG hätte sich auf juristischem Neuland bewegt, wenn es zu der Entscheidung gekommen wäre, dass es sich bei dem Post um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Dann nämlich hätte es entscheiden müssen, ob dem Kläger die Namen der möglichen Facebook-Leser genannt werden müssen, oder ob im Sinne der Verhältnismäßigkeit ein einfacher Widerruf per neuem Post ausreicht.

Gericht: Umstrittener Satz enthielt keine unwahre Tatsache

„Beim Auskunftsanspruch hatten wir erhebliche Zweifel“, machte der Vorsitzende Richter jetzt deutlich. Letztlich komme es darauf aber nicht an. Denn das OLG sehe keine unwahre Tatsachenbehauptung. Der umstrittene Satz bestehe vielmehr aus der wahren Tatsachenbehauptung, dass es ein Gerichtsurteil zur Herausgabe gab, und der falsche Bewertung, dass dies eine vorsätzliche Unterschlagung sei.

Ein Recht des ehemaligen Geschäftsführers auf eine Gegendarstellung bestehe in dem Fall nicht. Denn eine Einschätzung der Vergangenheit – selbst wenn sie falsch war – könne man nicht rückwirkend widerrufen, so das Gericht. Der Vorsitzende Richter sagte aber auch: „Wir haben sehr lange darüber diskutiert.“ Zuletzt richtete er noch das Wort an den Kläger: „Wir sind der Ansicht, dass jetzt auch mal Schluss sein muss in der Sache mit der Firma.“