Autobesitzer können ihr Fahrzeug weiter gelegentlich vermieten. Das hat das Berliner Landgericht bestätigt. Geklagt haben professionelle Anbieter gegen die Carsharing-Plattform Autonetzer.

Stuttgart - Autobesitzer, die ihr Fahrzeug gelegentlich vermieten, können das auch weiter ohne große Auflagen tun. Das Landgericht Berlin hat eine Klage der professionellen Autovermieter gegen Autonetzer abgewiesen. Das Stuttgarter Unternehmen hat nach eigenen Angaben mit mehr als 5000 Privatautos das größte Angebot für privates Carsharing in Deutschland. Autonetzer tritt dabei als Vermittler auf und kassiert für diese Dienstleistung eine Gebühr.

 

Geklagt hatte unter anderem der Bundesverband deutscher Autovermieter (BAV). Der will, dass beim privaten Carsharing die gleichen Regeln herrschen sollten wie bei professionellen Anbietern. So verlange der Gesetzgeber für Mietautos eine spezielle Zulassung. Zudem muss eine jährliche Sicherheitsuntersuchung durchgeführt werden. Normale Fahrzeuge, auch wenn sie privat vermietet werden, müssen dagegen nur alle zwei Jahre zum Tüv.

Nicht die gleichen Vorschriften

Das Landgericht Berlin argumentierte, das private Carsharing sei nicht mit dem professionellen Vermieten von Autos vergleichbar. Die Richter erklärten, das private Fahrzeug werde stets nur von Dritten genutzt und unterliege deshalb nicht den gleichen Sicherheitsvorschriften wie Fahrzeuge von gewerblichen Anbietern. Allerdings, so schränkten sie ein, müsse entschieden werden, ob beim Carsharing in Zukunft nicht auch kürzere Tüv-Intervalle nötig sind.

Sebastian Ballweg, Gründer von Autonetzer, zeigte sich zufrieden. „Wir freuen uns über dieses klare Urteil für uns und unsere Nutzer.“ Er argumentiert: „Bei uns steht privates, nicht gewerbliches Handeln im Vordergrund.“ Genau hier, bei der Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung, sehen die Richter aber das Problem. Denn beim Carsharing von Privatpersonen handle es sich um eine moderne Form der „Gebrauchsüberlassung“, die nur mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel möglich geworden sei. Das sei eine völlig neue Entwicklung, weshalb die Richter in ihrem Urteil noch nicht eindeutig definieren konnten, wie der Begriff „gewerbsmäßig“ in Zukunft zu definieren sei – wann also das Teilen zum Geschäft wird. Diese Unklarheit soll nach dem Willen des BAV ausgeräumt werden. Der geht nach Aussagen des Sprechers Michael Brabec in Berufung.