Entscheidend für die Aufhebung der Stichwahl waren die ungesetzmäßige Auszählung von fast 78 000 Briefwahlstimmen. In 14 Wahlbezirken wurden die Wahlkarten außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. Außerdem waren in einigen Fällen unbefugte Personen bei der Auszählung tätig. So habe es die Möglichkeit einer Manipulation gegeben, auch wenn diese nicht nachgewiesen wurde. Juristisch reicht es für eine Wahlwiederholung aus, die theoretische Möglichkeit nachzuweisen.

 

Außerdem rügten die Richter, dass die Behörden Teilergebnissen an Medien und Forschungsinstitute vorzeitig weitergaben. Das ist ein Vorgehen, das seit Jahrzehnten in Österreich Usus ist. Neue Medien könnten diese Informationen aber schnell im ganzen Land verbreiten und damit das Ergebnis beeinflussen, so das Gericht.