Liegt eine Straftat vor, können die ermittelnde Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Täter-Opfer-Ausgleich durch einen Vermittlungsauftrag anregen. Beschuldigte und Geschädigte müssen diesem Verfahren zustimmen. Das Treffen zwischen beiden Parteien kann ein Gerichtsverfahren ersetzen oder sich strafmildernd auswirken.

 

Der Beschuldigte und der Geschädigte können in Anwesenheit eines Mediators in Strafsachen ausführlich über die Straftat, die Folgen und Hintergründe sprechen. Sie können sich gegebenenfalls auf eine persönliche oder materielle Wiedergutmachung einigen. In Baden-Württemberg wird der Täter-Opfer-Ausgleich seit Mitte 2013 im Strafvollzug angewandt. In diesem Fall steht die Verarbeitung der Straftat im Zentrum, während das Strafmaß Sache des Gerichts ist.