In Ulm beginnt Erwin Müllers Millionenprozess gegen die Sarasin-Bank. Der Drogerieunternehmer schlägt die Vorladung des Gerichts aus.

Politik/Baden-Württemberg: Rüdiger Bäßler (rub)

Ulm - Die Fotografen im Saal 213 haben sich vergeblich aufgestellt am Montagmorgen. Ihr erhofftes Motiv hat sich wieder einmal der Öffentlichkeit entzogen. „Herr Müller erscheint nicht“, sagt Anwalt Eckart Seith zum Auftakt des Schadenersatzprozesses gegen die Schweizer Sarasin-Bank (BSC). 45 Millionen Euro, versenkt durch den Luxemburger Sheridan-Fonds, den die Bank 2010 vermittelt hatte, will der 84-jährige Drogerieunternehmer zurück. Erwin Müller habe sich seit seiner Klageerhebung 2013 wiederholt gegenüber der Justiz geäußert, begründet Seiths Anwaltskollege Guido Miller. Weiterer „Erkenntnisgewinn“ sei auch „bei persönlicher Erklärung nicht zu erwarten“.

 

Richterin Julia Böllert, Vorsitzende der 4. Zivilkammer am Ulmer Landgericht, nimmt es hin, wenn auch ohne Amüsement: „Wir hätten uns schon gern einen eigenen Eindruck von Herrn Müller verschafft.“ Dann geht es um die Streitsache, in der Anwalt Seith und Markus Meier von der Kanzlei Hengeler Mueller mit zunehmend sichtbarer Verhärtung streiten. Einmal führt Seith aus, er habe, als er 2013 das Mandat von Erwin Müller bekam, sofort die Bundesfinanzbehörden und die Justiz eingeschaltet und so die gesamte deutsche Aufklärung der Cum-Ex-Betrügereien mit angestoßen. Meier entgegnet sarkastisch, dann sei es wohl nur noch eine Frage der Zeit, „bis der Herr Professor das Bundesverdienstkreuz bekommt“. Seith wiederum nennt einmal eine Einlassung Meiers zu dessen Erzürnung „Unsinn“. Die Richterin Böllert muss schlichten: „Bis jetzt haben wir das doch friedlich hinbekommen.“

Die Kammer lässt sich auf die große Politik nicht ein

Die Kammer verdichtet und verkürzt den Schlagabtausch zur Frage, ob Erwin Müller am 29. März 2011, als er den Zeichnungsschein für 77 000 Anteile am Sheridan-Fonds zum Betrag von 50 Millionen Euro zeichnete, den gesetzlichen Vorschriften gemäß von Vertretern der Sarasin-Bank beraten wurde. Richterin Böllert lässt daran erhebliche Zweifel erkennen. Zunächst führt sie aus, dass nach Ansicht der Kammer ein „konkludenter Beratungsvertrag“ zwischen Müller und der Sarasin-Bank bestanden habe. Erst nach zwei Treffen in Ulm und einem Telefonat habe sich Erwin Müller nach Aktenlage zur Geldeinlage entschlossen; das deute klar auf den damaligen „Beratungsbedarf“ Müllers hin; er habe also nicht als eine Person gehandelt, die genau wusste, was sie tat.

Die erste Pflichtverletzung, so Böllert weiter, sei sodann das Fehlen eines Prospekts zum Finanzprodukt gewesen. „Es gibt keinen stichhaltigen Vortrag der Beklagten, wie der Prospekt übergeben worden sein soll.“ Nächster Punkt ist für die Kammer eine mangelnde Aufklärung über das „Totalverlustrisiko“ der 50 Millionen Euro. Böllert: „Wir haben wenig Anhaltspunkte, dass da ausreichend informiert worden ist.“ Müller soll indessen erzählt worden sein, seine Einlage sei durch eine Versicherung bei der Allianz-Gesellschaft abgesichert. In Wahrheit, so die Kammer, habe aber nur eine Versicherung gegen Falschberatung durch einen Steuerberater bestanden; Begünstigter im Schadenfall wäre auch gar nicht Müller gewesen. Zuletzt sei Müller wohl auch nicht über die internen Provisionsregelungen innerhalb der Bank im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegeschäft aufgeklärt worden. Schon jedes Versäumnis für sich, so Böllert, könne ausreichen, den Schadenersatzanspruch zu begründen.

Die Sarasin-Anwälte blitzen mit verschiedenen Vorbehalten ab

Im Übrigen weist die Richterin alle Versuche der Sarasin-Vertreter ab, die Klage durch formale Einwendungen zu Fall zu bringen. Im Verfahren sei deutsches, nicht Schweizer Recht anzuwenden, gibt Böllert mit Berufung auf die Rom-I-Verordnung zu verstehen. Den Versuch der Bank, das Ulmer Verfahren wegen einer noch anhängigen „negativen Feststellungsklage“ bei einem Züricher Gericht auf Eis zu legen, weist die Richterin ebenfalls ab. Die Streitpunkte seien in ihrem „Kern“ dieselben; deswegen könne in Deutschland verhandelt werden. Auch ein beantragtes Beweismittelverbot lehnt das Gericht ab. Es geht dabei vor allem um das interne Gutachten der Sarasin-Bank vom 5. März 2013, in dem die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer im Auftrag „die Risiken eines Zivilprozesses“ einschätzte und letztlich zu dem Schluss kam: „Nach den uns vorliegenden Informationen hat BSC die Pflicht zur Erbringung objektgerechter Beratung für EM (Erwin Müller, Anm. d. Red.) nicht erfüllt.“

Das sei illegal beschafftes Material, das nicht verwendet werden dürfe, dazu inhaltlich „unvollständig und teilweise falsch", sagt Sarasin-Anwalt Meier. Richterin Böllert entgegnet, sie habe die Unterlage hilfsweise von der Staatsanwaltschaft Köln beigezogen und werde sie auch benutzen. Ein zaghafter Versuch der Kammer, über einen Vergleich der Streitparteien zu reden, versandet. Ein Urteil soll am 22. Mai fallen.