Nach einer kürzlich erlassenen Corona-Verordnung des Landes war das Landratsamt gezwungen,  Konsequenzen ziehen: Wie zuvor in der Stadt Pforzheim, in der die Lage noch prekärer ist, war  Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr vorgesehen. Das bedeutet: Bis spätestens 21 Uhr muss jeder Einwohner in seiner Wohnung sein und darf sie bis 5 Uhr nicht wieder verlassen, egal ob zu Fuß oder mit dem Auto. Das gilt übrigens nicht nur für die Anwohner, sondern ebenso für Besucher. Auch diese müssen das betroffene Gebiet bis zum Beginn der Sperrzeit wieder verlassen haben.

 

Natürlich gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn jemand aus beruflichen Gründen außerhalb der Sperrzeiten rausmuss. Ebenso, wenn Gefahr für Leib und Leben oder das persönliche Eigentum besteht. Menschen dürfen weiterhin medizinische und veterinärmedizinische Versorgung wahrnehmen, Ehegatten, Lebenspartner oder enge Verwandte besuchen.

Auch der Besuch von Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen ist erlaubt, wenn sie Unterstützung brauchen. Selbst das Gassigehen mit dem Hund ist erlaubt – jedoch nur als Einzelperson.

Besucher von vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Krankenhäusern, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen müssen eine FFP2-Maske tragen.

Beschäftigte in den Einrichtungen, die im direkten Kontakt mit Bewohnern stehen, müssen einen Antigen-Test machen lassen und diesen wöchentlich wiederholen. Auch sie müssen bei Kontakt mit Dritten ständig eine FFP2-Maske tragen. Öffentliche und private Sportstätten werden zusätzlich für den Schulsport geschlossen. Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung. Dazu gehören auch Bestattungen.

Von 21 Uhr bis 5 Uhr daheim

Nach einer kürzlich erlassenen Corona-Verordnung des Landes war das Landratsamt gezwungen,  Konsequenzen ziehen: Wie zuvor in der Stadt Pforzheim, in der die Lage noch prekärer ist, war  Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr vorgesehen. Das bedeutet: Bis spätestens 21 Uhr muss jeder Einwohner in seiner Wohnung sein und darf sie bis 5 Uhr nicht wieder verlassen, egal ob zu Fuß oder mit dem Auto. Das gilt übrigens nicht nur für die Anwohner, sondern ebenso für Besucher. Auch diese müssen das betroffene Gebiet bis zum Beginn der Sperrzeit wieder verlassen haben.

Natürlich gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn jemand aus beruflichen Gründen außerhalb der Sperrzeiten rausmuss. Ebenso, wenn Gefahr für Leib und Leben oder das persönliche Eigentum besteht. Menschen dürfen weiterhin medizinische und veterinärmedizinische Versorgung wahrnehmen, Ehegatten, Lebenspartner oder enge Verwandte besuchen.

Auch der Besuch von Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen ist erlaubt, wenn sie Unterstützung brauchen. Selbst das Gassigehen mit dem Hund ist erlaubt – jedoch nur als Einzelperson.

Besucher von vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Krankenhäusern, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen müssen eine FFP2-Maske tragen.

Beschäftigte in den Einrichtungen, die im direkten Kontakt mit Bewohnern stehen, müssen einen Antigen-Test machen lassen und diesen wöchentlich wiederholen. Auch sie müssen bei Kontakt mit Dritten ständig eine FFP2-Maske tragen. Öffentliche und private Sportstätten werden zusätzlich für den Schulsport geschlossen. Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung. Dazu gehören auch Bestattungen.

Kein Alkohol in der Öffentlichkeit

In Pforzheim gilt außerdem an Werktagen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr eine uneingeschränkte Maskenpflicht in bestimmten innerstädtischen Bereichen. Ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen. Diese brauchen eine entsprechende Bescheinigung.

Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist in der Zeit von 17 Uhr am Abend bis 6 Uhr früh verboten. Grund dafür war die wiederholt aufgetretene Gruppenbildung im Umfeld entsprechender Betriebe. Ob und für welche Gebiete solch eine Maskenpflicht oder Ausschankbeschränkungen auch im Enzkreis gelten werden, ist noch offen.

In jedem Fall wird die neue Corona-Verordnung für Schulen zum Tragen kommen, berichtet das Landratsamt. Die Verordnung wurde zum 8. Dezember vom Kultusministerium erlassen. Sie beinhaltet Regelungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen Inzidenzwerten. Im Unterricht wird also eine durchgängige Maskenpflicht gelten für Schüler ab der fünften Klasse aufwärts. Bei einer Inzidenz über 300 wie aktuell in Pforzheim wird zudem ab Klasse 8 Fernunterricht eingeführt. Ausgenommen davon sind nur die Abschlussklassen.

Fernunterricht ab Klasse 8

Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind nicht erlaubt, wohl aber Berufspraktika. Auch ein Wechselbetrieb zwischen Präsenzunterricht und Fernunterricht ist bei so hohen Inzidenzzahlen ab der achten Klassenstufe möglich. Dieser erfolgt aber nicht automatisch, sondern wird für jede Schule individuell diskutiert.