Der 9. Senat hielt an seiner strengeren Linie fest, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts Arbeitgeber in einigen Branchen inzwischen häufig „Kuschelzeugnisse“ mit besonders guten Noten vergeben. Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ (Note 3) steht damit weiter für eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Die Vorinstanzen, das Berliner Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hatten das anders gesehen und waren der Linie der Klägerin gefolgt. Beide Instanzen hatten angezweifelt, dass diese Bewertung nach heutigem Verständnis so noch zutrifft.