Viele Flugzeuge werden am Donnerstag am Boden bleiben. Was können Reisende dann tun? Welche Rechte haben Fluggäste? Und welche Fristen gibt es? Das Wichtigste im Überblick:

Digital Desk: Michael Bosch (mbo)

An elf deutschen Flughäfen – darunter auch der in Stuttgart – wird an diesem Donnerstag (1. Februar) gestreikt. Die Luftsicherheitskräfte sind von der Gewerkschaft Verdi aufgerufen, die Arbeit niederzulegen. Das dürfte vielen Reisenden einen Strich durch die Rechnung machen.

 

An den Flughäfen Hamburg und Berlin werden am Donnerstag keine Passagierflüge starten – das haben die Flughafengesellschaften bereits mitgeteilt. Auch sonst dürfte der Flugverkehr aufgrund des Warnstreiks in weiten Teilen Deutschlands stark eingeschränkt sein. Was aber können Betroffene tun?

Welche Rechte haben Betroffene dann?

Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - etwa durch die Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Kommt die Airline nicht von selbst mit alternativen Reiseoptionen auf Betroffene zu, sollten diese ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen. Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.

Bekomme ich Geld für mein Ticket zurück?

Ja. Dafür gibt es zwei Voraussetzungen: Entweder der Flug fällt komplett aus – was am Donnerstag in den allermeisten Fällen so sein dürfte – oder hat er hat mehr als fünf Stunden Verspätung. In beiden Fällen können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen.

Kann die Fluggesellschaft einen Gutschein dafür ausstellen?

Nein. Gutscheine müssen Fluggäste als Ersatz nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden. Verlangt man sein Geld zurück, ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Die Fluggesellschaft ist dann nicht mehr in der Pflicht für eine Ersatzbeförderung.

Gibt es Besonderheiten bei Pauschalreisen?

Ja. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle.

Was ist, wenn ich am Flughafen bin und nicht weiterkomme?

Falls man am Flughafen strandet, gilt folgendes: Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. 

Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Flughafen dorthin und wieder zurück sicherstellen.

Hab ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Ja, unter Umständen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen infolge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Streikt Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht – so wie in diesem Fall, bei dem die Belegschaften der privaten Sicherheitsunternehmen an den Airports zum Warnstreik aufgerufen sind. Anders kann der Fall liegen, wenn Mitarbeitende einer Fluggesellschaft streiken – wie kürzlich bei der Lufthansa-Tochter Discover.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.

Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von möglichen Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet online ein Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.

Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastrechte auf einen Blick zusammengefasst – an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.