Die Sturmflut an der Ostsee hat auch für Urlauber Folgen in vielerlei Hinsicht: nicht nutzbare Unterkünfte, überspülte Strände, ausgefallene Fähren. Welche Rechte haben Reisende in solchen Fällen?

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Wenn das Wetter verrückt spielt, steht der Urlaub auf der Kippe. Szenarien gibt es aktuell bei der Sturmflut an der Ostsee und dem Niedrigwasser an der Nordsee viele: Ob die Fähre auf eine deutsche Insel oder nach Dänemark oder Schweden nicht ablegen kann oder gar behördlich aufgefordert wird, ein Küstengebiet zu verlassen.

 

Was wird erstattet?

Können Urlauber ihre Reise wegen solch extremer Wetterlage nicht antreten oder müssen ihn abbrechen, stellt sich die Frage, was erstattet wird.

Generell gilt laut dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist besser geschützt als Individualreisende. Letztere müssen sich möglicherweise mit mehreren Anbietern wie Vermieter und Fährunternehmen auseinandersetzen.

Welche Rechte haben Pauschalreisende bei geplatzter Reise?

Der einfachste Fall ist, wenn ein Reiseveranstalter die Pauschalreise wegen der Sturmflut absagt: dann gibt es das Geld zurück. Aber auch Reisende selbst können eine Pauschalbuchung stornieren und bekommen das Geld erstattet.

„Ich muss dem Reiseveranstalter dann nachweisen, dass ein Urlaub in der Form nicht möglich ist und ich konkret betroffen bin“, sagt Karolina Wojtal vom EVZ. „Befürchtungen und Bedenken reichen nicht aus.“ Auch zeitlich muss für eine Eigenstornierung zum Beispiel eine Sturmflut „unmittelbar“ bevorstehen, ebenso der Urlaub selbst. Das ist rechtlich nicht klar definiert, es geht aber eher um bis zu drei Tage anstatt um eine Woche.

Was gilt beim Abbruch einer Pauschalreise?

Ist der Urlaub schon angetreten und muss wegen der Wetterlage abgebrochen werden, weil zum Beispiel behördlich ein Gebiet geräumt wird, können Urlauber den Vertrag kündigen und die Rückreise antreten, falls der Veranstalter nicht ohnehin abbricht. Die Reiseleistung wird dann anteilig erstattet, aber nicht automatisch, das muss man beantragen und auch dokumentieren.

Ist die Rückreise mit Flugzeug oder Fähre Teil des Vertrags, muss der Veranstalter diese verfrühte Abreise organisieren und zahlen. Außerdem gilt: Fallen zur Reise gehörende Flüge oder Fähren aus, egal ob bei Abbruch oder regulärer Abreise, übernimmt der Pauschalanbieter für maximal drei Tage die anfallenden Aufenthaltskosten.

Was gilt für Individualreisende, wenn die Fähre nicht fährt?

Wird die selbst gebuchte Fährüberfahrt gestrichen oder hat eine Verspätung von mindestens 90 Minuten, haben Betroffene zwei Möglichkeiten: Entweder bekommen sie das Geld zurück und nutzen die Fähre nicht oder sie können sich auf eine spätere Fähre umbuchen lassen.

Wer bereits im Urlaub ist und auf die Rückreise per Fähre angewiesen ist, muss dann möglicherweise länger warten, bis die Überfahrt wieder möglich ist. Verbraucher haben in so einem Fall Anspruch auf Betreuungsleistungen, das können ein Imbiss oder Getränke sein.

Innerhalb der EU haben sie in diesem Fall bei einer klassischen Fährüberfahrt außerdem Anspruch auf bis zu drei Nächte Unterbringung zu je maximal 80 Euro pro Gast und Nacht. Übrigens: Für Flüge gilt darüber hinaus, dass es bei einem stornierten Flug möglicherweise zusätzlich einen Schadenersatz gibt.

Und wenn ich die individuell gebuchte Unterkunft nicht nutzen kann?

Kann eine Unterkunft wegen der Wetterlage nicht bezogen werden, muss der Vermieter oder das Hotel die Kosten erstatten bzw. sie müssen gar nicht erst gezahlt werden. „Es muss aber wirklich so sein, dass die Unterkunft selbst nicht angeboten werden kann“, sagt Karolina Wojtal,“es darf nicht an der Erreichbarkeit scheitern.“

Sprich: Wer die Fähre nicht nutzen kann, um ins beziehbare Ferienhaus zu kommen, hat Pech und bleibt auf den Kosten sitzen. Gleiches gilt, wenn andersherum die Fähre fährt, aber die Unterkunft nicht nutzbar ist. Entweder man fährt und sucht sich eine andere Ferienwohnung oder ein Hotel oder man reist nicht und zahlt die Fähre trotzdem.

Sind Individualurlauber bereits in der Ferienunterkunft und müssen wegen der Sturmflut abbrechen, haben sie ebenso wie Pauschalurlauber Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Tage, die sie aber einfordern müssen.

Kann ich wegen Reisemängeln durch die Sturmflut die Kosten mindern?

Grundsätzlich geht das. Sollte also zum Beispiel der hoteleigene Strand überspült und nicht nutzbar sein, können Reisende einen Teil der Kosten zurückfordern. Die sogenannte Frankfurter Tabelle, im Internet zum Beispiel beim ADAC zu finden, gibt Auskunft, was man verlangen kann.

„Es ist allerdings nicht sonderlich viel“, sagt Wojtal. „Und die Sätze gelten auch nur pro Tag, wo der Mangel konkret vorliegt, und nicht auf den gesamten Reisepreis.“

Hilft eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung?

Diese Versicherungen schließen Naturkatastrophen in der Regel aus. Hier gibt es also meist kein Geld zurück. „Die Versicherung bezieht sich immer auf Person des Reisenden, hier müssen die Gründe liegen“, erklärt Karolina Wojtal. Auch manche Kreditkarten enthalten eine Reiserücktrittsversicherung, hier ist dieser Schutz allerdings ebenfalls die Ausnahme.