Öffentliches Interesse ist entscheidender als Betriebsgeheimnisse: Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart kassiert und die Rechte interessierter Bürger gestärkt.

Stuttgart - Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das Land verpflichtet, einem Kläger Zugang zu Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.

 

Das Staatsministerium hatte einen Antrag des Klägers teilweise abgelehnt. Dabei waren ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Schlossgarten und zwei Vermerke zur S-21- Schlichtung. Die Herausgabe zweier Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn wurde auch verweigert. Begründung: Sie enthielten Betriebsgeheimnisse. Der VGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert. Dieses hatte die Klage abgewiesen. „Umweltinformationen“ umfassten im Landesrecht alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne Weiteres verweigert werden. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung überwiege. Das Land kann gegen das Urteil in Revision gehen.