Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat gegen den Betreiber eines Bowlingcenters entschieden. Der will nun „alle Rechtsmittel einlegen, die es gibt“.

Stuttgart/Fellbach - Der Traum vom fast unbegrenzten Rauchvergnügen im Bowlingcenter ist vorerst ausgeträumt: Der Betreiber des Fellbacher Dream-Bowl, Werner Knöbl, ist mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Knöbl hatte beantragt, das Gericht möge ein im August von der Stadt Fellbach verhängtes Rauchverbot in offenen Bereichen des Centers schnellstmöglich außer Kraft setzen. Er hatte argumentiert, das Rauchverbot habe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen geführt. Knöbl betreibt insgesamt vier Bowlingcenter im süddeutschen Raum. Neben dem Dream-Bowl Fellbach, das er 1996 als erstes Objekt erstanden hat, gehören ihm drei weitere Freizeitanlagen in Böblingen, Metzingen und in Unterföhring bei München.

 

Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat Werner Knöbls Eilantrag abgelehnt. Ein Bowlingcenter, argumentiert das Gericht, sei eine Gaststätte, in der das Landesnichtraucherschutzgesetz gelte. Sprich: das Rauchen ist dort untersagt. Ein Ausnahmefall, wie er zum Beispiel für Festzelte oder Außengastronomie gilt, liege nicht vor.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum einer Gaststätte zu erlauben. Doch im Bowlingcenter könne der Raucherbereich allein schon seiner Ausmaße wegen nicht als Nebenraum gelten: Denn der Bereich, in dem geraucht werden dürfe, sei mit seinen rund 250 Quadratmetern Fläche deutlich größer als der rund 100 Quadratmeter umfassende Nichtraucherbereich.

Der Schutz der Nichtraucher wird nach Auffassung des Gerichts auch dadurch beeinträchtigt, dass es im Gebäude lediglich einen Eingang gibt. „Nichtraucher sind deshalb genötigt, zunächst einen Raucherbereich zu durchqueren, um anschließend in den Nichtraucherteil zu gelangen.“

Frank Knopp von der Pressestelle der Stadt Fellbach sieht die Stadtverwaltung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Er sagt, Werner Knöbl habe im Juli mitgeteilt, dass er das Rauchen künftig nicht mehr nur in einem Nebenraum mit Abzug gestatten, sondern die Raucherlaubnis „ab 18 Uhr wieder auf den gesamten Bereich des Bowlingcenters ausdehnen“ werde. Das habe man ihm untersagt und ihn angewiesen, das Rauchen in den offenen Theken- und Bowlingbereichen zu verbieten.

Werner Knöbl hat sich gestern Nachmittag enttäuscht über den Gerichtsbeschluss geäußert. Er sagt, er habe eine schriftliche Bestätigung des Geschäftsbereichs Gesundheit des Waiblinger Landratsamtes, dass er die Räume so nutzen könne, wie er es derzeit tue. Das Restaurant im Center sei eine rauchfreie Zone, in einem weiteren Gastronomiebereich, der zu den Bowlingbahnen hin offen ist, sei Rauchen erlaubt. Im Oktober 2011 habe das Fellbacher Ordnungsamt ihm überraschend mitgeteilt, dass es nun zuständig für die Einteilung der Raucher- und Nichtraucherbereiche sei – und habe das Rauchen im offenen Gastronomiebereich untersagt. „Sie haben uns stattdessen vorgeschlagen, das Restaurant zur Raucherzone zu machen.“ Daraufhin habe er einige tausend Euro investiert und einen separaten Raucherbereich mit einer Absauganlage eingerichtet. Das Ergebnis: „Die Umsätze sind deutlich zurückgegangen, um rund 15 Prozent.“ So sei er im Sommer wieder zu der alten, vom Gesundheitsamt abgesegneten, Aufteilung der Bereiche zurückgekehrt.

Gegen den Beschluss will Werner Knöbl „alle Rechtsmittel einlegen, die es gibt“. Er hat nach seinem abgeschmetterten Eilantrag nun die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.