Wer beim Shopping seine Rechte nicht kennt, wird an den Regalen oder Kassen mitunter ganz schön an der Nase herumgeführt. Wir nennen die beliebtesten Tricks der Verkäufer, um Reklamationen zu verhindern.

Düsseldorf - Zwei Monate vor Weihnachten hoffen die Händler auf gute Geschäfte – angesichts der stabilen Lage am Arbeitsmarkt. Doch Verbraucherschützer warnen Kunden im Shoppingfieber zur Vorsicht: Spätestens beim Bezahlen sollte man einen kühlen Kopf bewahren – und seine Rechte beim Einkauf kennen. Wir haben eine Übersicht über die häufigsten Sprüche von Verkäufern zusammengestellt, die so einfach nicht stimmen, und geben Tipps, wie man sich dagegen wehren kann:

 

„Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“

Falsch, selbst wenn das in großen Buchstaben über einem Regal stehen sollte, kann sich kein Händler darauf berufen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine solche Vorschrift vor sieben Jahren (Az: 6 U 45/00) für unwirksam erklärt. Aus dem Urteil: „Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Kunde, wenn er die Verpackung einer Ware beschädigt, nicht verpflichtet, diese abzunehmen und zu bezahlen. Er ist allenfalls verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die die Wiederherstellung der Verpackung erfordert.“ Den Schaden müsste ein Händler nachweisen.

„Reklamation nur mit Originalverpackung“

Ebenfalls unzulässig - die gesetzliche Gewährleistungspflicht eines Verkäufers darf mit einer solchen Vorschrift nicht ausgehebelt werden. Bis zu zwei Jahre lang muss ein Verkäufer für Mängel geradestehen, indem er repariert oder austauscht. Keinem Kunden kann zugemutet werden, so lange zum Beispiel den Karton vom DVD-Player aufzuheben. Auch bei Online-Käufen sind solche Vorschriften zu Originalverpackungen unwirksam (u.a. Landgericht Waldshut-Tiengen, Az: 3 O 22/03 KfH).

„Reklamationen nur mit Kassenbon“

Wer Ansprüche wegen der Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltend machen, muss nachweisen können, dass er das zum Beispiel ein Gerät bei dem Verkäufer gekauft hat. Dafür ist aber nicht zwingend der Kassenbon notwendig. Der Nachweis kann genau so gut per Kontoauszug erbracht werden, wenn mit Karte gezahlt wurde. Auch die Aussage eines Zeugen, etwa des Ehegatten, kann als Beweis genutzt werden. Geht es aber um einen rein freiwilligen Umtausch – sprich: die Ware gefällt einfach nicht – kann sich der Verkäufer auf seine Kassenbon-Regel berufen.

„Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen“

Der Verkäufer kann wiederum nur den rein freiwilligen Umtausch ausschließen, nicht aber den gesetzlichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung des Verkäufers, also Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung. Bei reduzierter Ware ist die Gewährleistung nur dann eingeschränkt, wenn es sich um einen bekannten Fehler handelt. Hat ein Kunde Rabatt zum Beispiel wegen Gehäusekratzern erhalten, kann er sich hinterher nicht wegen der Kratzer beschweren – wohl aber wegen anderer Mängel.

„Für Fehler ist der Hersteller zuständig“

Seine Gewährleistungspflicht kann der Verkäufer nicht auf den Hersteller abwälzen, er bleibt stets gegenüber dem Kunden verantwortlich. Neben der Gewährleistung des Verkäufers gibt es zwar normalerweise noch eine Garantie des Herstellers. Der Kunde hat aber die freie Wahl, an wen er sich hält.

„Der Gutschein ist nicht mehr gültig“

Enthält ein Gutschein keinen Aufdruck wie beispielsweise „einzulösen bis ...“, so besteht grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren. Das entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist (Paragraf 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Oft setzen die Händler eine kürzere Frist ein. Das ist durchaus zulässig – es müssen nicht zwingend drei Jahre sein. Die kürzere Frist darf aber nicht zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I hielt ein Jahr für zu kurz (Az: 12 O 22084/06). Oder anders formuliert: Über ein Jahr muss der Gutschein gültig sein.

Vorsicht

Es gibt mitunter aber auch unzutreffende Ansichten bei den Kunden, etwa bei Preisschildern. Mancher glaubt, zum angegebenen Preis auf dem Karton müsste der Verkäufer die Ware hergeben – selbst wenn das Preisschild veraltet ist oder auf einem Versehen beruht. Pech in diesem Fall für den Kunden: Maßgeblich ist der Preis, der an der Kasse aufgerufen wird – denn rechtlich ist erst das ein Angebot an den Kunden.