Paragraf 14: Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. (...) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. (...) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Paragraf 15: (...) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt. Findet der vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl des Präsidenten einzuberufen. Wird auch in dieser Mitgliederversammlung der vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt, wird der Präsident durch den Aufsichtsrat auf die Dauer von vier Jahre bestellt. Der Aufsichtsrat entscheidet, ob der Präsident haupt- oder ehrenamtlich tätig ist.