Ein 50-jähriger Mörder und Sexualstraftäter muss wegen Rückfallgefahr auch nach Ablauf seiner Haftzeit weiter hinter Schloss und Riegel bleiben. Das Stuttgarter Landgericht ordnete am Mittwoch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den Mann an.

Stuttgart - Ein 50-jähriger Mörder und Sexualstraftäter muss wegen Rückfallgefahr auch nach Ablauf seiner Haftzeit weiter hinter Schloss und Riegel bleiben. Das Stuttgarter Landgericht ordnete am Mittwoch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den Mann an. „Es sind neue Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Hahn. Es bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr.

 

Der frühere Hilfsarbeiter war 1997 zu 15 Jahren verurteilt worden. Er hatte die Freundin seiner Lebensgefährtin in Freiberg am Neckar erstochen und stark verstümmelt, weil sie seine sexuellen Annäherungen zurückwies. Zuvor stand der Mann mehrfach wegen Vergewaltigung vor Gericht.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann erst angeordnet werden, wenn der Betroffene schon im Gefängnis sitzt. Sie ist jedoch nur dann möglich, wenn sich eine besondere, neue Gefährlichkeit erst nach der Verurteilung herausstellt.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung unter engen Voraussetzungen

Durch ein am 1. Januar 2011 in Kraft getretenes Gesetz wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung abgeschafft für Taten, die nach dem 31. Dezember 2010 begangen wurden. Für frühere Taten blieb die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung erhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht abgeschafft, sondern deren Fortdauer oder Neuanordnung unter sehr engen Voraussetzungen weiterhin ermöglicht. Das zum 1. Juni 2013 in Kraft tretende neue Gesetz zur Sicherungsverwahrung ändert daran nichts, so dass auch künftig wegen Taten, die vor dem 1. Januar 2011 begangen worden sind, nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.