Schüsse aus einer Schreckschusswaffe rufen die Polizei auf den Plan: Schwer bewaffnete Polizisten rücken aus, ein Fellbacher muss zwei Schreckschusswaffen abgeben. Wir erklären die Rechtslage.

Rems-Murr: Phillip Weingand (wei)

Das Testen einer neuen Schreckschusswaffe ist für einen Fellbacher nicht nach Plan verlaufen: Polizisten in schwerer Schutzausrüstung haben sich am Mittwoch Zutritt zu einem Haus verschafft, nachdem ein Anwohner Schüsse aus der Mozartstraße gemeldet hatte. Gegen 13.30 Uhr war dem Zeugen dort ein Mann aufgefallen, der vom Wintergarten seines Wohnhauses aus auf ein Gebüsch feuerte.

 

Die Polizei sperrte die Umgebung ab, ein sogenanntes Interventionsteam betrat das Gebäude. Dabei handelt es sich um speziell geschulte, mit schwerer Schutzausstattung und Bewaffnung ausgerüstete Streifenbeamte, wie sie beispielsweise beim Verdacht auf einen Amoklauf zum Einsatz kommen. Ein Sprecher erklärt, dieses Vorgehen sei üblich, wenn Polizisten in eine ungewisse Situation gerieten, bei denen möglicherweise eine scharfe Waffe im Spiel sei.

Kurz darauf gab sich ein 32-jähriger Mann zu erkennen, der zugab, dass er die Schüsse abgegeben habe – und, dass es sich bei der Waffe um eine Schreckschusswaffe handele. „Der Mann hatte diese wohl erst kurz zuvor gekauft und sich nichts weiter dabei gedacht, als er sie ausprobierte“, erklärt ein Polizeisprecher. Der 32-Jährige sei gegenüber den Beamten sehr kooperativ gewesen. Diese nahmen den Einsatz dennoch zum Anlass, das Haus zu durchsuchen und fanden dabei zwei Schreckschusswaffen. Laut dem Sprecher gab der Besitzer sie freiwillig heraus. Die beiden Waffen wurden, so der Polizeibericht, „zunächst sichergestellt“.

Wer darf in Deutschland eine Schreckschusswaffe kaufen?

Schreckschusswaffen fallen in Deutschland unter das Waffengesetz. Sowohl ihr Erwerb als auch ihr Besitz ist jedoch ab einem Alter von 18 Jahren ohne Besitzkarte oder Waffenschein erlaubt, solange die Waffe das sogenannte PTB-Prüfsiegel trägt und nicht gegen EU-Verordnungen verstößt. Andernfalls braucht der Besitzer eine sogenannte Waffenbesitzkarte.

Eine Schreckschusswaffe – auch eine mit PTB-Siegel – darf allerdings nicht außerhalb des eigenen Grundstücks mitgeführt werden, egal ob sie geladen ist oder nicht. Dafür braucht es einen „kleinen Waffenschein“, für den einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann eine verbüßte Freiheitsstrafe ein Hindernis sein, außerdem müssen die Waffenbesitzer die Waffe sicher aufbewahren. Sie müssen ferner volljährig, nicht Alkohol- oder drogenabhängig sowie aus Sicht der Behörden „körperlich und geistig geeignet“ sein, eine Schreckschusswaffe führen zu können.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist es auch mit kleinem Waffenschein eine Straftat, eine Schreckschusswaffe dabeizuhaben. Dies kann sogar Haftstrafen von bis zu drei Jahren Länge zur Konsequenz haben.

Darf man auf seinem Grundstück Platzpatronen verschießen?

Das Abfeuern einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Schießen auf dem eigenen Grundstück ist dagegen nicht per se verboten, solange keine Geschosse, etwa Leuchtsterne, das Grundstück verlassen. Allerdings hat auch das Verschießen von zugelassenen Platzpatronen Grenzen – zum Beispiel, wenn sich dadurch andere Menschen gestört oder gar bedroht fühlen. Letzteres war offensichtlich der Fall. Und nun wird sich zeigen, ob die Sache Konsequenzen für den 32-Jährigen hat. „Er hätte sich durchaus denken können, was er mit seiner Aktion auslösen könnte“, so der Polizeisprecher.

Nun werde untersucht, ob für die sichergestellten Waffen Papiere vorhanden waren beziehungsweise nötig gewesen wären. „Wir haben die Waffen zur Überprüfung an die Stadt Fellbach übergeben“, so der Polizeisprecher. „Der Mann wird sie entweder zurückbekommen – oder nicht, wenn man zum Schluss gelangt, dass er dafür charakterlich nicht geeignet ist.“