Dürfen elektronische Zigaretten nur in Apotheken verkauft werden? Ein Gericht sagt Nein und gibt damit den Herstellern Recht. Ganz ausgestanden ist der Streit um die qualmende E-Zigarette jedoch noch nicht.

Münster - Elektronische Zigaretten können weiterhin frei gehandelt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in drei Urteilen entschieden, dass die nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die mit den E-Zigaretten verdampft und vom Konsumenten inhaliert werden, nicht als Arzneimittel einzustufen sind und damit weiterhin frei verkauft werden dürfen. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien in diesem Fall nicht gegeben, hieß es in der Begründung der Richter.

 

Das Urteil stellt einen Etappensieg für die Hersteller von E-Zigaretten dar. Deren Verband bewirbt die E-Zigarette als „Alternative zur erheblich schädlicheren Tabakzigarette“. Daher müsse sie auch in Tabakgeschäften und nicht in Apotheken verkauft werden. „Das Tabakgeschäft ist dafür der richtige Ort, denn dort erreicht man die Raucher“, sagt Dac Sprengel, der Vorsitzende des Verbands des E-Zigarettenhandels (VDEH). Eine Einstufung als Arzneimittel sieht er vor allem deswegen kritisch, weil durch die damit anfallenden Zulassungsverfahren die Kosten für die Hersteller enorm steigen würden. Damit wäre aber die E-Zigarette zu einem Dasein als teures Nischenprodukt verdammt.

E-Zigaretten sind besser als Nikotinpflaster

Martina Pötschke-Langer vom Deutschen Krebsforschungszentrum verweist auf eine vor zwei Wochen erschienene Studie aus Neuseeland, die belege, dass mit den elektronischen Glimmstängeln ein deutlich besseres Ergebnis bei der Rauchentwöhnung erzielt werden könne als mit Nikotinpflastern. Anders als der VDEH plädiert sie aber für eine Einstufung als Arzneimittel, damit Qualitätsstandards erfüllt werden. „Im Moment beobachten wir erhebliche Produktdefizite“, sagt Pötschke-Langer. Von einem dauerhaften Gebrauch von E-Zigaretten rät sie wegen der noch nicht absehbaren gesundheitlichen Langzeitfolgen ab.

Wie lange die Münsteraner Entscheidung Bestand hat, bleibt abzuwarten. Zum einen ließ das OVG Revision gegen seine Urteile beim Bundesverwaltungsgericht zu. Zudem will Brüssel in den kommenden Wochen durch die Veränderung der EU-Tabakrichtlinie auf europäischer Ebene klarstellen, dass es sich bei den nikotinhaltigen Flüssigkeiten um Arzneimittel handelt.