Wer wahlberechtigt ist (also das aktive Wahlrecht innehat) und wer wählbar ist (also als Kandidat über ein passives Wahlrecht verfügt), bestimmen das Grundgesetz und in einzelnen Bestimmungen das Bundeswahlgesetz in Deutschland.

 

Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes nennt die Grundbedingungen des demokratischen Verfassungsstaates: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes beschreibt, wie eine Bundestagswahl ablaufen sollte: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Nach Absatz 2 ist wahlberechtigt, „wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“

Wer noch in Deutschland von der Wahl ausgeschlossen ist

Neben dem Ausschluss von Menschen, die einen Betreuer haben, der alle Belange in ihrem Leben regelt, können ebenfalls in Deutschland nicht wählen: Menschen, die nach einer begangenen Straftat aufgrund einer seelischen Störung als „schuldunfähig“ eingestuft und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sind.

Lesen Sie hier: Antworten auf oft gestellte Fragen zur Bundestagswahl.

„Auch die UN-Behindertenrechtskonvention enthält zu diesem Thema klare Vorgaben: Die Vertragsstaaten haben sich dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte zu garantieren. Dazu gehört auch das Recht zu wählen und gewählt zu werden – in Deutschland hat die Konvention den Rang eines Gesetzes und müsste umgesetzt werden“, sagt Bentele. Sie war im Juni auf der Vertragsstaatenkonferenz zur UN-Behindertenrechtskonvention in New York. „In vielen Bereichen ist Deutschland bei der Inklusion bereits gut“, berichtet sie. „Dennoch gibt es Länder wie Irland und Italien, in denen alle Bürger wählen dürfen.“

Laut Bentele sollten die politisch Verantwortlichen im Wahlkampf zu den Menschen in die Einrichtungen gehen, in leichter Sprache ihre Ziele erklären, sowie mithilfe von Bildern Wahlprogramme erläutern. „Den Menschen mit Behinderungen wird mit der passenden Unterstützung keine Entscheidung vorgegeben, vielmehr helfen die unterstützenden Personen dabei, dass die Betroffenen ihre Entscheidung zum Ausdruck bringen können.“

Bentele hofft darauf, dass das Thema im Koalitionsvertrag der nächsten Regierung verankert wird.

Sehen Sie in unserem Video: wichtige Fakten rund um die Bundestagswahl:

Wie die Wahlen geregelt sind

Wer wahlberechtigt ist (also das aktive Wahlrecht innehat) und wer wählbar ist (also als Kandidat über ein passives Wahlrecht verfügt), bestimmen das Grundgesetz und in einzelnen Bestimmungen das Bundeswahlgesetz in Deutschland.

Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes nennt die Grundbedingungen des demokratischen Verfassungsstaates: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes beschreibt, wie eine Bundestagswahl ablaufen sollte: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Nach Absatz 2 ist wahlberechtigt, „wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“

Wer noch in Deutschland von der Wahl ausgeschlossen ist

Neben dem Ausschluss von Menschen, die einen Betreuer haben, der alle Belange in ihrem Leben regelt, können ebenfalls in Deutschland nicht wählen: Menschen, die nach einer begangenen Straftat aufgrund einer seelischen Störung als „schuldunfähig“ eingestuft und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sind.

Das aktive und passive Wahlrecht kann zudem durch ein Gerichtsurteil für zwei bis fünf Jahre entzogen werden, wenn jemand eine politische Straftat wie Landesverrat, Wahlfälschung und Propagandadelikte begangen hat.